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Eilantrag gegen nächtliche Ausgangssperre ohne Erfolg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 18. Dezember 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das in § 4 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV vom 15. Dezember 2020 enthaltene Verbot, zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr des Folgetages draußen Sport zu treiben, abgelehnt.

Eine Entscheidung in der Sache wurde dabei nicht getroffen.

Das Verfassungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt habe.

Nach diesem Grundsatz kann das Verfassungsgericht erst angerufen werden, wenn nicht anderweitig – insbesondere vor den Fachgerichten – in zumutbarer Weise effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann. Eine solche Möglichkeit habe hier bestanden. Der Antragsteller hätte sich zunächst im Wege einer Normenkontrolle (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wenden können, das grundsätzlich befugt sei, die angegriffene Regelung der Verordnung aufzuheben und nach § 47 Abs. 6 VwGO auch vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.


VerfG Brandenburg, 18.12.2020 - Az: VfGBbg 23/20 EA

Quelle: PM des VerfG Brandenburg

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen