Die Anordnung der Stadt Koblenz gegenüber dem Verein Lützel Baskets 1956 e. V. (auch genannt EPG Baskets Koblenz), den Trainings- und Wettkampfbetrieb einzustellen und die Nutzung der Sportstätten der Stadt Koblenz zu diesem Zweck zu unterlassen, ist rechtswidrig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach den Bestimmungen der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dürften Sportanlagen zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports weiterhin genutzt werden. Entgegen der Auffassung der Stadt Koblenz sei auch die Mannschaft der EPG Baskets Koblenz dem Profisport zuzuordnen, da sie in der sogenannten „BARMER 2. Basketball-Bundesliga“ spiele, so das Gericht. Darüber hinaus sei für die Abgrenzung zwischen Profi- bzw. Spitzensport auf der einen Seite und Amateur- bzw. Freizeitsport andererseits von wesentlicher Bedeutung, ob die Athleten mit ihren sportbedingten Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Dies sei bei Spielern der Mannschaft der Fall, so die Koblenzer Richter.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz zu.
VG Koblenz, 23.11.2020 - Az: 3 L 1070/20.KO
Quelle: PM des VG Koblenz
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