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Keine Ausnahmegenehmigung für AfD-Landesparteitag

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Stadt Neumünster durfte der AfD Schleswig-Holstein eine Ausnahmegenehmigung für die Abhaltung ihres Landesparteitags mit über 100 Teilnehmern verweigern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach der Corona-Verordnung der Landesregierung sind Veranstaltungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für unmittelbar bevorstehende Wahlen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl zulässig. Die AfD beabsichtigt, am 22. November 2020 in den Holstenhallen in Neumünster ihre Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2021 abzuhalten.

Am Tag davor sollte dort auch der Landesparteitag der AfD mit 275 Teilnehmer*innen stattfinden. Nach der Landesverordnung sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen – abgesehen von privilegierten Veranstaltungen wie der Aufstellung von Wahlbewerbern – untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kann in besonderen Härtefällen erteilt werden, wenn die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen. Die Stadt Neumünster lehnte die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung für den Landesparteitag ab. Dagegen beantragte der AfD-Landesverband Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die grundsätzliche Beschränkung von Veranstaltungen auf 100 Teilnehmer*innen rechtmäßig sei. Sie greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Betätigungsfreiheit von politischen Parteien ein.

Sie diene der Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Die entsprechende Einschätzung der Landesregierung sei plausibel. Die Regelung sei, so das Gericht weiter, auch zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Die Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzeptes führe nicht zu einer vergleichbaren Reduzierung von Kontakten und sei deshalb kein milderes, aber gleich wirksames Mittel.

Die mit der Begrenzung der Teilnehmerzahl verbundenen Beschränkungen der Betätigungsfreiheit der Parteien seien insbesondere auch deshalb verhältnismäßig, weil nach wie vor die Möglichkeit bestehe, Kandidat*innen für bevorstehende Wahlen bei Veranstaltungen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl aufzustellen. Damit könnten die Parteien eine ihrer Kernaufgaben weiterhin wahrnehmen, wie die AfD dies am 22. November 2020 auch zu tun beabsichtige.

Es liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Parteitagen und Veranstaltungen zur Aufstellung von Wahlkandidat*innen vor. Letztere dienten der im Grundgesetz verankerten Volkssouveränität im Rahmen der repräsentativen Demokratie durch die uneingeschränkte Ermöglichung und Abhaltung freier Wahlen. Parteitage hingegen dienten vor allem der inneren Parteiorganisation. Es lägen somit schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

Die AfD habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Parteitag am 21. November 2020. Sie habe nicht dargelegt, dass der Verzicht auf den Parteitag für sie zu einer finanziellen oder sonstigen besonderen Härte führe. Alle Parteien seien von der Teilnehmerbeschränkung gleichermaßen betroffen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.


VG Schleswig, 17.11.2020 - Az: 1 B 152/20

Quelle: PM des VG Schleswig

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