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Eilanträge gegen Quarantäneanordnung des Landkreises Emsland für zwei Kinder und ihren Vater erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit zwei Beschlüssen hat die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die am 10. Oktober gestellten Eilanträge eines Vaters und seiner zwei Töchter gegen die jeweils vom Landkreis Emsland verfügten (schriftlichen) Absonderungsanordnungen vom 8. Oktober 2020 abgelehnt.

Hintergrund der noch bis zum 13. Oktober angeordneten Absonderung war der Kontakt eines der Kinder Ende September zu einem anderen Kind aus der Kindertagesstätte, das positiv auf das Corona-Virus getestet worden war.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Quarantäne auch nach negativer Testung ihrer Tochter sei unverhältnismäßig, zumal keines der Familienmitglieder Symptome aufweise und die Familie bereits auf die Taufe des jüngsten Kindes habe verzichten müssen. Nun drohe auch noch der für die Herbstferien bei den Großeltern geplante Besuch zu scheitern.

Die Kammer hat die Anträge nach Durchführung einer Interessenabwägung abgelehnt.

Die Absonderungsanordnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Corona-Virus gehe die Kammer mit dem Landkreis davon aus, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Ansteckungsverdächtige anzusehen sein dürften. Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der die Antragsteller zuzuordnen seien.

Auch die von der Kammer durchgeführte weitere Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen das Interesse der Antragsteller an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege, zumal diese ohnehin nur noch bis zum 13. Oktober andauere.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Niedersachsen angefochten werden.


VG Osnabrück, 12.10.2020 - Az: 3 B 70/20 und 3 B 71/20

Quelle: PM des VG Osnabrück

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