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Häusliche Isolation für Kontaktpersonen wegen engen Kontakts zu einem bestätigten COVID-19-Fall

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Außervollzugsetzung der in der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 angeordneten Pflicht zur häuslichen Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I aufgrund eines engen Kontaktes zu einem bestätigten Fall von COVID-19 für 14 Tage seit dem letzten Kontakt zu dieser Person.

Die Antragstellerin stand am 6. September 2020 in Kontakt mit einer Person, die positiv auf das SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) getestet wurde. Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich als Kontaktperson der Kategorie I mit engem Kontakt zu einem COVID-19-Fall vorübergehend in häusliche Quarantäne zu begeben habe. Das Schreiben weist in der Kopfzeile das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus. Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Quarantäne sei durch das Gesundheitsamt M. informiert worden.

Die Antragstellerin wurde am 11. September sowie 14. September 2020 auf das Coronavirus getestet. Die Testergebnisse waren jeweils negativ.

Am 15. September 2020 legte die Antragstellerin beim Landratsamt M. Widerspruch gegen die Anordnung der häuslichen Quarantäne ein sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vom 18. August 2020. Zur Begründung ließ die Antragstellerin ausführen, dass sie nicht als Kontaktperson der Kategorie I einzuordnen sei, da der Kontakt mit der infizierten Person nicht so eng gewesen sei, wie vom RKI in seiner Veröffentlichung zur Einordnung einer Person als Kontaktperson der Kategorie I gefordert werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bereits im März 2020 eine COVID-19-Erkrankung gehabt habe, denn ihr Freund sei seinerzeit nachweislich positiv getestet worden und die Antragstellerin habe ebenfalls typische COVID-19-Symptome gezeigt. Eine Quarantäne sei daher nicht erforderlich. Die Antragstellerin wolle an der standesamtlichen und kirchlichen Hochzeit ihres Bruders teilnehmen.

Am 16. September 2020 fand die standesamtliche Trauung des Bruders der Antragstellerin statt, am 19. September 2020 ist die kirchliche Trauung.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2020 - per Telefax bei Gericht am 16. September 2020 eingegangen - ließ die Antragstellerin, neben einem weiteren Antrag im Verfahren W 8 S 20.1326 gegenüber dem Antragsgegner vertreten durch das Landratsamt M. auf Aufhebung der Quarantäne, beantragen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. September 2020 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2020 (Aktenzeichen: GZ 6a-G8000-2020/572) anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei keine Kontaktperson der Kategorie I im Sinne der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) und die Anordnung der häuslichen Quarantäne sei deshalb rechtswidrig. Die Antragstellerin sei zweimal negativ auf das Coronavirus getestet worden. Sie habe zu der infizierten Person keinen 15-minütigen engen Kontakt von Gesicht zu Gesicht gehabt, weshalb sie nicht als Kontaktperson ersten Grades gelten könne. Sie habe am 6. September 2020 im Gastronomiebetrieb ihrer Mutter eine Servicekraft eingelernt. Es sei zu keinem weiteren Gesichtskontakt gekommen und der Abstand von eineinhalb Metern sei eingehalten worden. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, sei dies nur sehr kurzfristig, nach Einschätzung der Antragstellerin jedenfalls kürzer als 15 Minuten erfolgt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Servicekraft hätten während der gesamten Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Schließlich sei die Antragstellerin wie eine Person zu behandeln, die bereits eine COVID-19-Erkrankung überstanden habe. Denn ihr Freund habe sich nachweislich im März 2020 mit dem Coronavirus angesteckt und auch die Antragstellerin als Kontaktperson benannt. Das Gesundheitsamt habe sich nie bei ihr gemeldet. Sie habe typische Symptome gezeigt, da sie weder habe riechen noch schmecken können. Die Antragstellerin habe sich unmittelbar nach dem positiven Test ihres Freundes freiwillig und unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben und sei erst nach Ablauf von 14 Tagen und dem Abklingen der Symptome wieder zur Arbeit gegangen. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass sie zumindest an der kirchlichen Trauung ihres Bruders am 19. September 2020 teilnehmen wolle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung vom 18. August 2020 sachgerecht dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020, GZ6a-G8000-2020/572 begehrt.

Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls nicht begründet, da das öffentliche Interesse am Vollzug der angegriffenen Allgemeinverfügung das private Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung überwiegt.

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