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Anspruch auf Auskunft über die im Zusammenhang mit den Corona-Virus stehenden Todesfälle

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es besteht kein Informationsfreiheitsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen, die sich aus den bei einem Landratsamt eingegangenen Todesbescheinigungen ergeben, die Verstorbene betreffen, bei denen ein Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion angenommen wird.

§ 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zunächst ist festzustellen, dass § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW ein umfassendes Regelwerk enthält (vgl. etwa auch § 14 Abs. 7 Satz 3 SächsBestG), welches - wie ausgeführt - auch für die Überlassung anonymisierter Daten aus den Todesbescheinigungen gilt. Damit tritt der nach § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW voraussetzungsgebundene Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 2 LIFG.

Dass dieses Regelwerk den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG abschließend regelt, ergibt auch eine Auswertung der einschlägigen Gesetzesmaterialien, denen in diesem Zusammenhang eine erhebliche Bedeutung zukommt. In der Begründung des Gesetzentwurfs für ein Landeskrebsregistergesetz, mit dessen Artikel 2 im Jahr 1994 die Absätze 4 und 5 in § 22 BestattG BW eingefügt wurden (GBl. S. 86), heißt es unter anderem, dass es sich „beim Inhalt der Leichenschauscheine ... um besonders sensible Daten“ handele, dass zwar einerseits „die Auswertung der Todesbescheinigungen für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung unter den genannten Voraussetzungen“ ermöglicht werden solle, dass aber andererseits „durch die Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen ... erreicht werden [soll], dass die Belange der Verstorbenen und der Hinterbliebenen gewahrt bleiben“ (vgl. LT-Drs. 11/2784, S. 39). Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber zum Schutz der „besonders sensiblen Daten“ die Möglichkeit, Auskünfte aus Todesbescheinigungen zu erlangen, auf die in § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW vorgesehenen Fälle beschränkt wissen wollte. Der Senat vermag auch dem 2015 in Kraft getretenen LIFG (insbesondere etwa dem § 5 LIFG) nichts zu entnehmen, was für ein Abrücken von diesem Standpunkt sprechen könnte. Im Gegenteil hat etwa der Gesetzgeber der Freien und Hansestadt Hamburg (bei einer mit Baden-Württemberg vergleichbaren Ausgangslage) die am 01.03.2020 in Kraft getretene Novelle des Bestattungsgesetzes zum Anlass genommen, in § 3 Abs. 5 BestattG HA, der die Einsicht in die Todesbescheinigungen oder die Auskünfte daraus regelt, eine ausdrückliche - jedoch lediglich klarstellende - Sperrregelung gegenüber einer Anwendung des Hamburgischen Transparenzgesetzes aufzunehmen (vgl. Bü-Drs. 21/18145, S. 17, unter anderem mit dem Hinweis, dass Todesbescheinigungen auch das persönliche Umfeld einer verstorbenen Person betreffende sensible Daten enthalten können, etwa über eventuelle Erb- oder Infektionskrankheiten).

Die Einstufung der Daten aus den Todesbescheinigungen als „besonders sensible Daten“ durch den Gesetzgeber wird auch dadurch bestätigt, dass Gesundheitsangaben einen wesentlichen Aspekt der Persönlichkeit betreffen und grundsätzlich der - nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 StGB strafbewehrten - ärztlichen Schweigepflicht unterliegen; dies gilt nach zutreffender Ansicht auch für die ärztlichen Feststellungen, die der die Leichenschau durchführende Arzt anlässlich des Todes trifft. Die Regelungen über den „vertraulichen Teil“ der Todesbescheinigung unterstreichen die Wertigkeit und Schutzwürdigkeit dieser Daten. Die Angaben des Arztes in der Todesbescheinigung sind unter anderem auch deshalb besonders sensibel, weil diese die Gesundheit und die Todesursache betreffenden Daten des Verstorbenen sozusagen gleichzeitig auch Gesundheitsdaten eines nicht leicht zu überblickenden Kreises von noch lebenden Verwandten des Verstorbenen sein können (insoweit vgl. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 8 LIFG). Die besondere Sensibilität ist ferner darin begründet, dass auch eine Anonymisierung, die etwa Name, Geburtsdatum und Wohnort des Verstorbenen unkenntlich macht, nicht ausschließen kann, dass der Auskunftssuchende auf Grund von bestimmten Kenntnissen oder Interessen, die für die informationspflichtige Stelle nicht ohne weiteres zu erkennen sind, die anonymisierten Daten einem ganz bestimmten Verstorbenen zuordnen kann. Zu den auch von § 5 Abs. 1, 2 und 5 LIFG geschützten „personenbezogenen Daten“ gehören nach Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Dabei sind bereits potentiell personenbezogene Daten als Daten über bestimmbare Personen zu behandeln, da das Datenschutzrecht kein „erlaubtes Risiko“ kennt. Ohne dass hier Anhaltspunkte erkennbar wären, die Anlass geben könnten, an der vom Antragsteller erklärten Motivation für sein Auskunftsbegehren zu zweifeln, so illustriert der vorliegende Fall doch die Schwierigkeit (insbesondere für die auskunftspflichtige Stelle) festzustellen, ob die begehrte Auskunft nur Angaben zum Gegenstand hat, die keinen individualisierbaren Bezug (mehr) aufweisen. So hat der Antragsteller Anfang April 2020 einen Antrag auf Informationszugang gestellt, der begrenzt war auf bestimmte amtliche Informationen zu Personen, die seit 2020 im eher engen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts B.-H. verstorben sind und bei denen ein Zusammenhang mit dem Corona-Virus angenommen worden ist. Angesichts einer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt überschaubaren Zahl von Toten, die diese Auswahlkriterien erfüllten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der durch eine anonymisierte Auskunft aus den Todesbescheinigungen gewonnenen weiteren (besonderen) Daten (wie etwa zum Todeszeitpunkt, der Todesart, der Todesursache oder den Gesundheitsangaben [ggf. dazugehörig auch das Alter]) der Bezug zu einer bestimmten Person hergestellt werden kann. Damit kann in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht hinreichend gewährleistet werden, dass eine anonymisierte Auskunft nur Angaben zum Gegenstand hat, die keinen individualisierbaren Bezug (mehr) aufweisen.


VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - Az: 10 S 1856/20

ECLI:DE:VGHBW:2020:0806.10S1856.20.00

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