In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO) vom 24. April 2020 gültig ab Montag den 27. April 2020 für von „Coronavirus SARS-CoV-2“ – Genesene für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen,
2. auch die Verordnungen anderer Bundesländer zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die keinen Zusatz enthalten, dass sie nicht für Genesene gültig sind, für Genesene für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen
Hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, 31.03.2020 - Az:
1 BvR 712/20).
Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft hätte. Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen sind (vgl. dazu BVerfG, 31.03.2020 - Az:
1 BvR 712/20).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.