Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf die angegriffenen Verordnungen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nicht darauf verwiesen, in Bezug auf die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 nebst Änderungsverordnung vom 31. März 2020 zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen; insofern nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom 7. April 2020 - Az:
1 BvR 755/20.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.
2. a) Eine Verfassungsbeschwerde wäre, jedenfalls soweit sie die angegriffenen Verordnungen betrifft, nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf eingehenderer Prüfung, was im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu leisten ist.
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