Die Pflicht zur Tragung einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs nach der aktuellen rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung vom 24. April 2020 ist unter Berücksichtigung der Grundrechte jedes Einzelnen derzeit als gerechtfertigt anzusehen.
Die „Maskenpflicht“ verfolge den legitimen Zweck, eine Überlastung des Gesundheitssystems durch die COVID-19 Pandemie zu verhindern.
Neben anderen Maßnahmen sollen mit der Pflicht zum Tragen einer (Alltags-)Maske im Rahmen der schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen neue Ansteckungen möglichst vermieden werden.
Der Verordnungsgeber habe insoweit seinen Einschätzungsspielraum nach aktueller Erkenntnislage nicht überschritten.
Die Antragstellerin habe demgegenüber keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Gesichtsmasken geltend machen können.
Die „Maskenpflicht“ verfolge den legitimen Zweck, eine Überlastung des Gesundheitssystems durch die COVID-19 Pandemie zu verhindern.
Neben anderen Maßnahmen sollen mit der Pflicht zum Tragen einer (Alltags-)Maske im Rahmen der schrittweisen Aufhebung von Beschränkungen neue Ansteckungen möglichst vermieden werden.
Der Verordnungsgeber habe insoweit seinen Einschätzungsspielraum nach aktueller Erkenntnislage nicht überschritten.
Die Antragstellerin habe demgegenüber keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Gesichtsmasken geltend machen können.
VG Mainz, 28.04.2020 - Az: 1 L 276/20.MZ
Quelle: PM des VG Mainz
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