Für das Entstehen des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 1835 BGB ist grundsätzlich die förmliche Bestellung des Ergänzungspflegers in dessen persönlicher Anwesenheit erforderlich. Die Bestellung muss vor Tätigkeitsaufnahme erfolgen.
Lediglich im Einzelfall kann einem noch nicht förmlich bestellten Ergänzungspfleger ein Aufwendungsersatz aus Treu und Glauben gewährt werden (z.B. bei einem eilbedürftigen Verfahren).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen hat in dem den einen Jugendlichen betreffenden Vormundschaftsverfahren bereits mit Beschluss vom 06.05.2011 den Beschwerdeführer zum Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt.
Auf eine erst am 17.06.2011 ergangene Verfügung ist die Akte schließlich am 30.06.2011 mit der vorbereiteten Bestallungsurkunde an das Amtsgericht Frankfurt am Main als Rechtshilfegericht zur Verpflichtung des Ergänzungspflegers abgesandt worden.
Mit am 13.07.2011 an den Ergänzungspfleger abgesandtem Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde dieser gebeten, dort zur Verpflichtung vorzusprechen, was schließlich am 25.07.2011 erfolgte.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer jedoch am 12.07.2011 ein Gespräch mit dem Betroffenen zur Klärung von dessen ausländerrechtlichen Status geführt und dazu einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, der ihm 236,21 Euro in Rechnung stellte. Diese Auslagen verlangt der Beschwerdeführer aus der Staatskasse ersetzt.
Das Amtsgericht hat die Festsetzung mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Auslagen noch nicht als Ergänzungspfleger verpflichtet war.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ergänzungspflegers, der auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheiten nach § 18 a AsylVfG hinweist.
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Gießen als Vertreter der Staatskasse ist der Beschwerde beigetreten.
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