Wird die erforderliche Erklärung über die Übertragung eines Erbbaurechts für einen Beteiligten durch einen Vertreter abgegeben, so ist es vor der Umschreibung erforderlich, dass auch die Vertretungsmacht nachgewiesen ist.
Sofern es sich um eine aufschiebend bedingte Vollmacht handelt, ist auch der Eintritt der Bedingung nachzuweisen.
Ist die Bedingung wie vorliegend, dass der Vollmachtgeber „auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln“, so kann der Nachweis nur aufgrund einer Beweisaufnahme erfolgen. Diese ist dem Grundbuchamt jedoch verwehrt.
Sofern es sich um eine aufschiebend bedingte Vollmacht handelt, ist auch der Eintritt der Bedingung nachzuweisen.
Ist die Bedingung wie vorliegend, dass der Vollmachtgeber „auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln“, so kann der Nachweis nur aufgrund einer Beweisaufnahme erfolgen. Diese ist dem Grundbuchamt jedoch verwehrt.
OLG Schleswig, 21.12.2009 - Az: 2 W 178/09
ECLI:DE:OLGSH:2009:1221.2W178.09.0A
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