Geschäftsunfähigkeit und die Darlegungs- und Beweislast
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die den Wegfall der Bereicherung begründen, obliegt einem Geschäftsunfähigen, der sich darauf(§ 818 Abs. 3 BGB) beruft, nicht anders als einem Geschäftsfähigen.