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Pflegedienstvertrag - fristlose Kündigungsmöglichkeit ist Pflicht!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Da Pflegeleistungen i.d.R. den persönlichen Bereich betreffen und es zu erheblichen Unstimmigkeiten kommen kann, wenn hierbei ein Pfleger tätig wird, der den Wünschen des Gepflegten nicht entspricht, so kann dies ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund rechtfertigten. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des zu Pflegenden dar.


AG Bad Schwartau, 09.07.2009 - Az: 7 C 210/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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