Da Pflegeleistungen i.d.R. den persönlichen Bereich betreffen und es zu erheblichen Unstimmigkeiten kommen kann, wenn hierbei ein Pfleger tätig wird, der den Wünschen des Gepflegten nicht entspricht, so kann dies ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund rechtfertigten. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des zu Pflegenden dar.
AG Bad Schwartau, 09.07.2009 - Az: 7 C 210/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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