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Unterbringung: Videoanhörung ist nicht zulässig

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

In Fällen der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Neuregelung der §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO seit dem 01.07.2021 die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz nach §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO gilt ungeachtet der Regelung der §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 4 StPO auch dann, wenn der Untergebrachte dieser Form der Durchführung der Anhörung zugestimmt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Wortlaut des §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und S. 3 StPO sieht eine Berücksichtigung einer etwaigen Zustimmung der Beteiligten zur Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonübertragung nicht vor. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht explizit zu dieser Frage.

Nach dem Gesamtkonzept der Neuregelung, welche wegen des besonderen Gewichts der Vollstreckungsentscheidung in den Fällen der Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer unbefristeten Freiheitsentziehung eine Anhörung bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Beteiligten im selben Raum erfordert und daher eine Vollstreckungsanhörung in Form einer Videokonferenz ausschließt, kann aber nicht von der Zulässigkeit einer Abweichung von der gesetzlich bestimmten Anhörung in persönlicher Anwesenheit ausgegangen werden.

Dies entspricht auch der Auffassung des Senats zur Unzulässigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO erforderlichen Anhörung des Untergebrachten in persönlicher Anwesenheit auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten.

Ein anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 4 StPO das Gericht von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gänzlich absehen kann, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

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