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Sicherungsverfahren bei bisheriger deliktischer Unauffälligkeit
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der Anlasstaten ist die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB).
Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.
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