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Betreuervergütung: Schonvermögensgrenze bei einer vom Ehegatten nicht getrennt lebenden betreuten Person

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der dem Antragsteller von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zustehende Vermögensfreibetrag gilt nur für ihn selbst und erhöht sich nicht, weil er verheiratet ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Wie schon der Wortlaut von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erkennen lässt, kommt es allein auf das Vermögen der nachfragenden Person an. Der Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 DVO in Höhe von 5.000 € ist dementsprechend auch nur für die nachfragende Person anzusetzen. Eine Erhöhung in Höhe von 500 € ist gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO lediglich in den Fällen vorgesehen, in denen eine Person überwiegend vom Hilfsbedürftigen unterhalten wird.

Zwar wäre vom Einkommen nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO auch für den Ehegatten/Lebenspartner ein Freibetrag abzusetzen. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass auch beim Vermögen pauschal ein Schonbetrag für den Ehegatten/Lebenspartner anzusetzen ist. Denn zum einen ist dies für das Einkommen in der Vorschrift ausdrücklich geregelt, während eine solche Bestimmung beim Vermögen fehlt. Zum anderen ist dies nur ein Teil der Regelung, denn nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO gehen diese Unterhaltsfreibeträge von einer Unterhaltsberechtigung aus und vermindern sich wiederum um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Für unterhaltsberechtigte Personen ist auch beim Schonvermögen über die Verweisung auf § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO explizit ein Freibetrag angeordnet. Somit ergibt sich auch nach Sinn und Zweck der Regelung, dass Freibeträge neben der antragstellenden Person lediglich für Personen angesetzt werden sollen, die vom Antragsteller unterhalten werden.

Die Betroffene verfügt ausweislich der von ihr vorgelegten Kontoauszüge über ein Bankguthaben von 7.294,36 €. Das Guthaben übersteigt den ihr zustehenden Freibetrag von 5.000 € um 2.294,36 €. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt 202,40 € (Anwaltskosten aus einer 2,3fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3209 Vergütungsverzeichnis RVG nach einem Wert von bis 1.000 €; Gerichtskosten fallen nicht an) nebst Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Damit reicht das vorhandene Vermögen auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gegen die Betroffene festgesetzten Betreuervergütung zur Bestreitung der voraussichtlichen Verfahrenskosten aus. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vermögenseinsatz den Ausnahmetatbestand einer unzumutbaren Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII erfüllt, bestehen nicht.


BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZB 384/21

ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB384.21.0

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