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Besuchsregelung für Bewohner von Altenheimen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Schwandorf vom 6.11.2020, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 enthält.

Zur Begründung wird ausgeführt, in den vergangenen zwei Wochen sei es in mehreren Altenheimen und Seniorenresidenzen zu erheblichen Ausbruchsgeschehen im Zusammenhang mit COVID-19 mit Todesfällen gekommen. Bereits während des Katastrophenfalles von März bis Juli 2020 seien durch den Freistaat Bayern Besuchsverbote bzw. Beschränkungen angeordnet worden. Derzeit würden die Fallzahlen weit über den Fallzahlen in diesem Zeitraum liegen. Aufgrund der steigenden Fallzahlen sei die Anordnung nötig. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen seien von schweren Krankheitsverläufen betroffen und könnten an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehe, seien alle Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Nur durch die Anordnung könne ein Viruseintrag in die genannten Einrichtungen verhindert werden. Die Anordnung sei auch angemessen, da es sich nicht um ein Besuchsverbot, sondern lediglich um eine Besuchseinschränkung handele.

Am 13.11.2020 erhob die Antragstellerin „Klage“. Die derzeit durchgeführten Maßnahmen zum Infektionsschutzgesetz seien nicht zulässig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSG seien nicht gegeben. Das Gericht werde gebeten, die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Ergreifung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG zu überprüfen. Das Gericht werde gebeten, die vom Landratsamt Schwandorferlassene Allgemeinverfügung vom 6.11.2020 aufzuheben und alle Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu beenden.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass wohl davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin um Eilrechtschutz nachsuchen wolle. Aufgrund der Kurzfristigkeit von Corona-Maßnahmen diene ihr eine Klage wohl nicht. Im Hinblick auf die Nrn. 1 und 2 der angegriffenen Allgemeinverfügung sei der Antrag wohl schon unzulässig. Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung sei bereits durch Allgemeinverfügung vom 6.11.2020 (Amtsblatt für den Landkreis SchwandorfNr. 32 vom 6.11.2020) widerrufen worden. Dies gelte auch für die Nr. 2 der Allgemeinverfügung, die mit Allgemeinverfügung vom 11.11.2020 widerrufen worden sei (Amtsblatt für den Landkreis SchwandorfNr. 33 vom 11.11.2020). Mithin verbleibe nur noch die Regelung in Nr. 3, bezüglich derer die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift jedoch nicht vorgetragen habe, in subjektiven Rechten betroffen zu sein. Die Antragstellerin möge bis zum 20.11.2020 substantiiert mitteilen, warum sie konkret von der angegriffenen Regelung betroffen sei.

Mit Schreiben vom 18.11.2020 stellte die Antragstellerin klar, dass sich ihr Antrag gegen die Nr. 3 in der Allgemeinverfügung vom 6.11.2020 richte. Die am …1933 geborene Mutter der Antragstellerin befinde sich in einer Pflegeeinrichtung in N. im Landkreis Schwandorf. Diesbezüglich legte sie eine Bestätigung der Einrichtung vor. Am 9.11.2020 habe die Mutter nur mit einer Schwester der Antragstellerin ihren 87. Geburtstag feiern dürfen. Aus der Ehe der Eltern der Antragstellerin seien sechs Kinder hervorgegangen und daraus wiederum weitere Enkelkinder und Urenkel. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes (fortgeschrittene Demenzerkrankung) der Mutter seien die durch das Landratsamt angeordneten Maßnahmen nicht haltbar. Damit sich der Gesundheitszustand der Mutter nicht noch weiter verschlechtere und damit diese in Würde ihren Lebensabend verbringen dürfe, sei eine regelmäßige Beschäftigung durch die Angehörigen und durch das Pflegepersonal sehr sinnvoll und dringend notwendig. Aufgrund der vom Landratsamt getroffenen Maßnahmen sei es den Angehörigen nicht gestattet, zusätzliche Beschäftigungen mit der Mutter durchzuführen wie etwa Aufenthalte außerhalb der Einrichtung, Gesellschaftsspiele usw. Mit Blick auf die Zahl der Infizierten im Landkreis Schwandorfseien die angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin richtet sich - wie von ihr mit Schreiben vom 18.11.2020 ausdrücklich klargestellt - ausschließlich gegen die Nr. 3 der Allgemeinverfügung vom 6.11.2020. Insoweit ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

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