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Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Unterbringungssachen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der Unterbringung unterfällt nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch die behördlich angeordnete Unterbringung und die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person.

Den Vorschriften des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Art der Maßnahme, gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP, sofortige behördliche Unterbringung nach § 15 Abs. 1 PsychKG RP, einstweilige Behördenentscheidung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP, Entscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern aus den Gesichtspunkten Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte.

Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.

Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.


VG Neustadt, 10.04.2019 - Az: 5 K 133/19.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0410.5K133.19.00

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