Nach § 6 Abs. 5 VVG ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, wenn er seine aus § 6 Abs. 1, 4 VVG folgende Pflicht verletzt, den Versicherungsnehmer bei entsprechendem Anlass nach dessen Bedürfnissen zu beraten.
Gemäß § 6 Abs. 4 VVG besteht eine Beratungspflicht des Versicherers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist.
Der Versicherer muss alleine auf Grund der Informationen, die er besitzt, erkennen können, dass sich der Versicherungsnehmer über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist.
Beratungsanlass können aber auch Anhaltspunkte für eine Überversicherung oder eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers sein.
Ein solcher Beratungsanlass mit daraus resultierender Beratungspflicht des Versicherers besteht dann, wenn dem Versicherer während des Ruhens eines Krankenversicherungsvertrages und Erhebung des Notlagentarifs (§ 193 Abs. 6, 7 VVG) die Hilfsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers angezeigt wird.
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