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Sonderfall Kosten des Unterbringungsverfahrens

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Gebühren werden bei einem Unterbringungsverfahren, also der Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme, nicht erhoben.

Gerichtliche Auslagen werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt (§ 128 b KostO). Dies betrifft nur die Kosten des Verfahrenpflegers.

Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige Beschwerde einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt.
Stand: 11.07.2018 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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