Gebühren werden bei einem Unterbringungsverfahren, also der Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme, nicht erhoben.
Gerichtliche Auslagen werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt (
§ 128 b KostO). Dies betrifft nur die Kosten des Verfahrenpflegers.
Gegen die Auslagenentscheidung nach
§ 13a Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige Beschwerde einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt.