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Art 4 Sonderregelung für das ... Beitrittsgebiet

Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG)

Für einen Vormund, Betreuer oder Pfleger, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat, ermäßigen sich die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern genannten Beträge um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den sich der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen festgesetzte Höchstbetrag nach Maßgabe des Kapitels lll Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt lll Nr. 25 Buchstabe a Satz 1, Nr. 27 der Anlage I zum Einigungsvertrag ermäßigt.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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