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§ 1869 Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

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Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...
Birgül D., Mannheim