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§ 101 Adoptionssachen

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal