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§ 101 Adoptionssachen

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen