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§ 1769 Verbot der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Alexandra KlimatosPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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Simon, Mecklenburg Vorpommern