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Asylrecht: Strafandrohung gegen Homosexuelle begründet Flüchtlingsschutz

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht und der Herkunftsstaat keinen hinreichenden Schutz bieten kann. Maßgeblich ist, ob eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und eine Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar wäre.

Homosexuelle Personen bilden in Tansania eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG. Die sexuelle Orientierung stellt ein so wesentliches Merkmal der Persönlichkeit dar, dass ein Verzicht darauf nicht verlangt werden kann. Bereits das Bestehen strafrechtlicher Normen, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen, zeigt eine gesellschaftliche und rechtliche Ausgrenzung dieser Personengruppe. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass die strafrechtliche Kriminalisierung homosexueller Handlungen geeignet ist, den Charakter einer Verfolgungshandlung anzunehmen (EuGH, 07.11.2013, Az: C-199/12 u. a.).

Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht in Tansania kein ausdrückliches gesetzliches Verbot von Homosexualität. Das Strafgesetzbuch sieht jedoch erhebliche Freiheitsstrafen für Handlungen „wider die Natur“ vor. Auf dem Festland kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren verhängt werden, in Sansibar drohen bis zu 14 Jahre. Zusätzlich werden „unsittliche Handlungen“ sowie „Acts of lesbianism“ ausdrücklich mit Strafe bedroht. Diese gesetzlichen Bestimmungen, kombiniert mit einem gesellschaftlichen Klima offener Homophobie, führen dazu, dass homosexuelle Personen einer erheblichen Gefahr staatlicher und nichtstaatlicher Übergriffe ausgesetzt sind.

Menschenrechtsorganisationen berichten von wiederkehrenden polizeilichen Durchsuchungen, Festnahmen und Misshandlungen von LGBTIQ-Personen. Human Rights Watch weist auf eine „institutionelle Homophobie“ und eine Zunahme von Festnahmen, insbesondere seit dem Jahr 2016, hin. Hinzu kommt die staatliche Einschränkung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für LGBTIQ-Rechte einsetzen. Diese Organisationen werden regelmäßig nicht registriert oder verboten, wenn ihre Tätigkeit als „nicht im öffentlichen Interesse“ gilt. Betroffene sind dadurch weitgehend ohne Schutz und gezwungen, ihre Identität zu verbergen.

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