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Aufenthalt eines Ausländers

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist der Aufenthalt eines Ausländers bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen.

Der Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG 2022 dem behördlichen Zugriff entzogen, wenn er nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsorts diesen wechselt und der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde (erneut) nicht bekannt ist.


BGH, 17.09.2024 - Az: XIII ZB 71/22

ECLI:DE:BGH:2024:170924BXIIIZB71.22.0

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