Ein Haftantrag unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß § 14b Abs. 1 FamFG und muss von der beteiligten Behörde nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Er kann gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden.
Auf den per Telefax übermittelten Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. März 2022 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 15. April 2022 angeordnet. Mit Beschluss vom 6. April 2022 hat das Landgericht die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, die nach der am 12. April 2022 erfolgten Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebungshaft gerichtet ist, verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung nach Nigeria sowie die erforderliche Haftdauer seien hinreichend dargelegt worden. Soweit die Betroffene ihre Unterbringung in der Justizvollzugshaftanstalt Hof rüge, sei sie nicht dort, sondern vielmehr in der Abschiebehafteinrichtung Hof untergebracht.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde musste zwar nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Die Betroffene rügt aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht in Verletzung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) keine Feststellungen zu ihrem Vorbringen getroffen hat, sie sei nicht gemäß Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückholung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: RL 2008/115) untergebracht worden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste 2013 erstmals in das Bundesgebiet ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid ab und drohte ihr die Abschiebung nach Nigeria an. Nachdem eine Abschiebung im Juli 2021 gescheitert war, weil die Betroffene in der ihr zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen werden konnte, wurde sie am 3. März 2022 von der Polizei vorläufig festgenommen.Auf den per Telefax übermittelten Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. März 2022 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 15. April 2022 angeordnet. Mit Beschluss vom 6. April 2022 hat das Landgericht die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, die nach der am 12. April 2022 erfolgten Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebungshaft gerichtet ist, verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Abschiebung nach Nigeria sowie die erforderliche Haftdauer seien hinreichend dargelegt worden. Soweit die Betroffene ihre Unterbringung in der Justizvollzugshaftanstalt Hof rüge, sei sie nicht dort, sondern vielmehr in der Abschiebehafteinrichtung Hof untergebracht.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde musste zwar nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Die Betroffene rügt aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht in Verletzung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) keine Feststellungen zu ihrem Vorbringen getroffen hat, sie sei nicht gemäß Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückholung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: RL 2008/115) untergebracht worden.
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BGH, 05.12.2023 - Az: XIII ZB 45/22
ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB45.22.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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