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Tarifvertrag als Maßstab: Wann die Ausbildungsvergütung unangemessen ist

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Der gemeinnützige Status des Ausbildenden allein rechtfertigt kein Abweichen von diesem Maßstab; eine niedrigere Vergütung kann nur durch besondere, im Einzelfall dargelegte Umstände gerechtfertigt werden.

Welcher Maßstab gilt für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung?

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vorschrift ist als Rahmennorm ausgestaltet und legt den Maßstab für die Angemessenheit nicht selbst fest. Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung im Rahmen eines bestehenden Spielraums zu vereinbaren. Ob dieser Spielraum gewahrt wurde, ist unter Abwägung der Interessen beider Seiten und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei die Verkehrsanschauung.

Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Das Ergebnis von Tarifverhandlungen berücksichtigt hinreichend die Interessen beider Seiten und genießt die Vermutung der Angemessenheit. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deshalb stets als angemessen. Demgegenüber ist eine Ausbildungsvergütung in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungssätze um mehr als 20 % unterschreitet.

Welche Funktionen erfüllt die Ausbildungsvergütung?

Die Ausbildungsvergütung erfüllt regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen. Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind sämtliche drei Funktionen zu berücksichtigen. Die Vergütung ist demnach nicht bereits dann angemessen, wenn sie lediglich einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt leistet; vielmehr ist auch der Entgeltcharakter der erbrachten Ausbildungsleistung zu beachten.

Wie verhält sich die tarifliche Erstreckung zur negativen Koalitionsfreiheit?

Die Berücksichtigung einschlägiger Tarifverträge als Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung stellt keine unzulässige Erstreckung der Tarifgeltung auf Außenseiter dar. Anders als bei § 5 TVG oder §§ 7, 7a AEntG wird die Geltung der Tarifverträge nicht auf Dritte erstreckt; die Tarifverträge dienen lediglich als Erkenntnisquelle zur Ermittlung der Verkehrsanschauung. Dies beruht auf der besonderen Sachnähe der zuständigen Tarifvertragsparteien sowie auf der von der Rechtsordnung anerkannten Vermutung der Angemessenheit ihrer Verhandlungsergebnisse. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht davor, Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen als Anknüpfungspunkt für Bewertungen heranzuziehen (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 436/08; BVerfG, 11.07.2006 - Az: 1 BvL 4/00).

Wie verhält sich § 17 BBiG zu § 138 BGB?

§ 17 Abs. 1 BBiG und § 138 BGB verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke und unterliegen demgemäß unterschiedlichen Maßstäben. § 138 Abs. 1 BGB erklärt sittenwidrige Rechtsgeschäfte für nichtig; § 138 Abs. 2 BGB setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. § 17 Abs. 1 BBiG verfolgt demgegenüber als speziellere Schutzvorschrift das Ziel, eine angemessene Vergütung der Auszubildenden sicherzustellen. Eine Vergütung, die zwar nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss deshalb noch nicht angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 BBiG sein; der Gesetzgeber ist befugt, speziellere Schutzmechanismen einzuführen, die über die allgemeinen Generalklauseln hinausgehen (vgl. BVerfG, 23.10.2013 - Az: 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11).

Führt die Unterschreitung der Vergütung um mehr als 20 % grundsätzlich zur Unangemessenheit?

Die Regel, nach der eine Unterschreitung der tariflichen Vergütung um mehr als 20 % zur Unangemessenheit führt, gilt nicht in jedem Fall. Wird eine Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Vergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein. Entscheidend ist insoweit der mit der Ausbildung verfolgte Zweck. In derartigen Fällen ist eine vom konkreten Ausbildungsbetrieb losgelöste Orientierung an den allgemeinen Lebenshaltungskosten vorzunehmen, wofür § 12 BAföG einen Anhaltspunkt bietet. Ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar. In besonders gelagerten Fällen kommt zudem eine Orientierung an den Sätzen des SGB III in Betracht. Bei dreiseitigen Ausbildungsverhältnissen, in denen die Vergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch auf Ausbildungsgeld bestand, wurde sogar ein vollständiger Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung als zulässig angesehen.

Welche Bedeutung hat die Gemeinnützigkeit des Ausbildenden?

Der bloße Status der Gemeinnützigkeit einer ausbildenden juristischen Person rechtfertigt es für sich genommen nicht, von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 % unter den tariflichen Sätzen liegt, ist deshalb nicht zwingend unangemessen; der Ausbildende kann die hieraus folgende Vermutung der Unangemessenheit jedoch widerlegen, indem er darlegt, dass besondere, im Einzelfall vorliegende Umstände die niedrigere Vergütung rechtfertigen.

Wie verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast?

Der Auszubildende trägt als Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung. Dieser Darlegungslast genügt er regelmäßig bereits dadurch, dass er sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und vorbringt, seine Vergütung unterschreite diese um mehr als 20 %. Der Ausbildende kann sich daraufhin nicht auf den bloßen Vortrag beschränken, die gezahlte Vergütung sei angemessen; ihm obliegt eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer er substanziiert zu begründen hat, weshalb im Einzelfall ein abweichender Maßstab gelten soll. Diese sekundäre Darlegungslast setzt nicht voraus, dass der Auszubildende zunächst die Üblichkeit der geltend gemachten Tarifentgelte im betreffenden Wirtschaftszweig dargelegt hat.

Wie wurde der konkrete Fall entschieden?

Im zu entscheidenden Fall war der Ausbildende ein gemeinnütziger, nicht tarifgebundener Verein, der Berufsausbildungsverträge abschloss, während die tatsächliche Ausbildung jeweils in den Betrieben seiner Mitgliedsunternehmen erfolgte. Die gezahlte Ausbildungsvergütung unterschritt die einschlägige tarifliche Vergütung der bayerischen Metall- und Elektroindustrie um nahezu 50 %. Besondere Umstände, die geeignet gewesen wären, die Vermutung der Unangemessenheit trotz dieser erheblichen Unterschreitung zu widerlegen, wurden tatrichterlich nicht festgestellt und auch nicht dargetan. Die Vorinstanzen haben die Verkehrsanschauung zutreffend anhand der einschlägigen Tarifverträge bestimmt, obwohl der Ausbildende selbst kein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie war; maßgeblich hierfür war, dass die Ausbildung vertraglich bei einem Unternehmen dieser Branche vereinbart war und der Ausbildende selbst eine satzungsmäßige Nähe zu diesem Wirtschaftszweig aufwies.


BAG, 29.04.2015 - Az: 9 AZR 108/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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