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Nach Berufsschule arbeiten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen (§ 7 S 1 BBiG).

Besteht eine gänzliche oder teilweise Überschneidung zwischen Berufsschulzeit und Ausbildungszeit, so geht die Berufsschulzeit vor und ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit.

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BAG, 26.03.2001 - Az: 5 AZR 13/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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