Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, liegt für sich genommen keine einvernehmliche Vertragsänderung vor. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zustand längere Zeit angedauert hat.
Bei einem entsprechenden Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Es ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen.
Eine dauerhafte Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitzeit erfordert die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien.
BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 133/08
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank