Wurde eine Krankenschwester jahrelang in der Nachtschicht eingesetzt, so besteht ein Anspruch auf ausschließliche Nachtarbeit auch dann, wenn dies arbeitsvertraglich nicht ausdrücklich geregelt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Krankenschwester für eine Nachtwache beworben und war 10 Jahre lang nur nachts eingesetzt worden. Dann sollte sie jedoch im Wechselschichtdienst arbeiten.
Aufgrund ihrer familiären Situation, die die Versorgung von 5 Kindern erfordert, wandte sich die Arbeitnehmerin gegen die neue Schichteinteilung.
Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht, da bereits die Stellenausschreibung für die Nacht gewesen war. In Anbetracht der jahrelangen Praxis der Nachtarbeit durfte die Arbeitnehmerin darauf vertrauen, dass sie auch in der Zukunft nur nachts eingesetzt wurde. Einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung bedarf es nicht.
Im vorliegenden Fall hatte sich eine Krankenschwester für eine Nachtwache beworben und war 10 Jahre lang nur nachts eingesetzt worden. Dann sollte sie jedoch im Wechselschichtdienst arbeiten.
Aufgrund ihrer familiären Situation, die die Versorgung von 5 Kindern erfordert, wandte sich die Arbeitnehmerin gegen die neue Schichteinteilung.
Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht, da bereits die Stellenausschreibung für die Nacht gewesen war. In Anbetracht der jahrelangen Praxis der Nachtarbeit durfte die Arbeitnehmerin darauf vertrauen, dass sie auch in der Zukunft nur nachts eingesetzt wurde. Einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung bedarf es nicht.
LAG Hessen, 28.08.2003 - Az: 5 SaGa 1623/02
ECLI:DE:LAGHE:2002:1205.5SAGA1623.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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