Damit eine Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllt, ist die sachliche Berechtigung sowie die Frage, ob der Arbeitnehmer der Abmahnung den Hinweis entnehmen kann, dass der Arbeitgeber für den Wiederholungsfall die Kündigung erwägt, maßgeblich - auch dann, wenn die Abmahnung formell unvollkommen war. Der Arbeitnehmer kann der formellen Unwirksamkeit der Abmahnung nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten billigt.
BAG, 19.02.2009 - Az: 2 AZR 603/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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