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Warnfunktion einer fehlerhaften Abmahnung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Damit eine Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllt, ist die sachliche Berechtigung sowie die Frage, ob der Arbeitnehmer der Abmahnung den Hinweis entnehmen kann, dass der Arbeitgeber für den Wiederholungsfall die Kündigung erwägt, maßgeblich - auch dann, wenn die Abmahnung formell unvollkommen war. Der Arbeitnehmer kann der formellen Unwirksamkeit der Abmahnung nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten billigt.


BAG, 19.02.2009 - Az: 2 AZR 603/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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