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Sturz über Bürohund-Leine auf dem Weg zur Arbeit ist kein Arbeitsunfall!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und die Verrichtung zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit kausal zu dem Unfallereignis geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, 09.05.2006 - Az: B 2 U 1/05 R).

Als versicherte Tätigkeit gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der innere Zusammenhang ist bei der Fortbewegung zur Arbeit grundsätzlich gegeben. Die auf die Zurücklegung dieser Wege gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (vgl. BSG, 17.02.2009 - Az: B 2 U 26/07 R).

Versichert ist eine Person, solange und soweit sie den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln einer Person, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven Handelns wird als „Handlungstendenz“ bezeichnet (vgl. BSG, 26.06.2014 - Az: B 2 U 4/13 R).

Nimmt der Versicherte zum Unfallzeitpunkt mehrere von außen beobachtbare Handlungen vor, ist zu prüfen, ob diese jeweils versichert oder unversichert sind. Das Fortbewegen des eigenen Körpers auf dem Weg zur Arbeit stellt eine versicherte Tätigkeit dar. Das Halten einer Hundeleine und damit das Führen eines Hundes stellt hingegen eine eigene, von der Fortbewegung sinnlich zu unterscheidende Handlung dar (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - Az: L 3 U 184/16).

Eine geringfügige Unterbrechung liegt vor, wenn der Versicherte eine Verrichtung vornimmt, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Sie darf nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führen, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt wird (vgl. BSG, 28.02.1964 - Az: 2 RU 185/61). Das Öffnen und Schließen einer Kofferraumklappe im Vorbeigehen, um eine Arbeitstasche zu entnehmen oder um einen Hund aussteigen zu lassen, stellt eine solche geringfügige Unterbrechung dar und ist dem versicherten Weg zuzurechnen.

Die Hundeleine ist nur dann dem versicherten beruflichen Bereich zuzurechnen, wenn das Mitführen des Hundes in einem wesentlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Dies setzt voraus, dass der Hund aus bedeutsamen betrieblichen Gründen gehalten wird. Eine zivilrechtliche Einstufung als Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BSG, 27.10.1987 - Az: 2 RU 31/87; LSG Hamburg, 17.01.2018 - Az: L 2 U 30/15). Für die Annahme eines wesentlichen Bezugs kommt es vielmehr darauf an, dass der Hund aufgrund bedeutsamer betrieblicher Erwägungen gehalten wird.

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