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Aufstockung von Teilzeit und unternehmerische Freiheit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar ist ein Teilzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit aufstocken möchte, bei der Besetzung eines passenden Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen - jedoch nur insoweit wie der freie Arbeitsplatz auch vom Arbeitgeber angeboten wird.

Steht kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann der Arbeitgeber das Aufstockungsbegehren ablehnen.

Dies gilt analog auch für den Fall, dass zwar eine gewünschte Vollzeitstelle neu besetzt wird, die Teilzeitkraft den Aufstockungswunsch in Höhe der zu besetzenden Stelle aber erst nach Stellenbesetzung erstmalig so äußert (vorliegend war bis dahin lediglich von einer 19,75 Stundenwoche die Rede gewesen). Das nachträgliche Vorbringen ist unbeachtlich.

Weiterhin muss die Teilzeitkraft natürlich auch entsprechend dem Anforderungsprofil gleich geeignet sein.

Das Anforderungsprofil erstellt der Arbeitgeber aufgrund der Freiheit der unternehmerischen Entscheidung. Teilzeitkraft und Mitbewerber sind gleich geeignet, wenn im Vergleich insgesamt dieselben persönlichen und fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten bestehen und im bisherigen Berufsleben dieselben Leistungen erbracht wurden.

Vorliegend wurde zum einen die Bereitschaft, auch Vollzeit zu arbeiten, zu spät vorgebracht und zum anderen war die Teilzeitkraft ausweislich des Lebenslaufes nicht gleich geeignet. So fehlte das im Anforderungsprofil vorgesehene abgeschlossene Hochschulstudium der Sozialpädagogik ebenso wie russische Sprachkenntnisse.


LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2011 - Az: 3 Sa 71/11

ECLI:DE:LARBGSH:2011:0919.3SA71.11.0A

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