Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt. Deshalb war die Befristungskontrollklage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich.
BAG, 18.10.2006 - Az: 7 AZR 419/05
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