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Anspruch auf Teilzeitarbeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicher stellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben.

Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte.

Der Neunte Senat hatte einen Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden.

Das Teppichhaus ist mindestens wöchentlich 60 Stunden geöffnet. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Durchschnitt 37,5 Stunden in der Woche.

Die klagende Arbeitnehmerin verlangt eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden.

Dadurch erhöht sich zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Kunden sie für Rückfragen nicht antreffen. Angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit wird dadurch das betriebliche Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen auch beim Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg.


BAG, 30.09.2003 - Az: 9 AZR 665/02

Quelle: PM des BAG

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