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Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG hat nur dann zu erfolgen, wenn eine Partei ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG vorbringt oder solche gerichtsbekannt sind und die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich noch von dieser Frage abhängt.


BAG, 10.09.2014 - Az: 10 AZR 959/13

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Simon, Mecklenburg Vorpommern