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Tarifliche Überbrückungsbeihilfe und Einkommenssteuer

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der zur Deckung der Lohnsteuer erforderliche Aufstockungsbetrag, der einem entlassenen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte tariflich zusteht, wenn dieser zusätzlich zum Arbeitslosengeld von seinem Arbeitgeber Überbrückungsbeihilfe bezieht, auch die Einkommenssteuer umfaßt, die seit 1982 dadurch anfallen kann, daß das zu versteuernde Einkommen zur Ermittlung eines anzuwendenden besonderen Steuersatzes um das Arbeitslosengeld vermehrt wird (sog. Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG).

Der Kläger schied zum 30. September 1990 aus dem Arbeitsverhältnis bei den britischen Stationierungsstreitkräften aus und war danach arbeitslos. Er erhielt 1994 zusätzlich zum Arbeitslosengeld Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Arbeitslosengeld und der zuletzt bezogenen, um die gesetzlichen Abzüge verminderten tariflichen Grundvergütung. Von der monatlich gezahlten Überbrückungsbeihilfe wurde keine Lohnsteuer abgeführt. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer erhob das Finanzamt unter Hinweis auf den Progressionsvorbehalt auf die Überbrückungsbeihilfe Einkommenssteuer in Höhe von 1.456,-- DM. Diesen Betrag verlangt der Kläger von der Beklagten.

Der Senat hat entschieden, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die durch den Progressionsvorbehalt entstehende Einkommenssteuer zu erstatten. Zwar ist in der maßgeblichen Tarifbestimmung nur geregelt, daß die Überbrückungsbeihilfe um die zur Deckung der "Lohnsteuer" erforderlichen Beträge aufzustocken ist (§ 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich). Gleiches gilt jedoch für Einkommenssteuer, die allein auf der Regelung über den Progressionsvorbehalt bei dem Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe beruht. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des Tarifvertrags. Dieser bezweckt, das Einkommen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in Höhe der zuletzt bezogenen tariflichen Grundvergütung zu sichern.

Dadurch, daß die Regelungen über den Progressionsvorbehalt im Jahre 1982 auf Arbeitslosengeld erstreckt wurden, ist nachträglich eine tarifliche Regelungslücke entstanden, die durch Auslegung zu schließen war.


BAG, 20.05.1999 - Az: 6 AZR 451/97

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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