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Konfessionsangabe auf der Lohnsteuerkarte ist rechtmäßig
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 KirchStG Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.
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Thomas Heinrichs, Bräunlingen