Eine Befristung zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers ist auch dann zulässig, wenn der fragliche Arbeitnehmer bereits seit Jahren erkrankt ist - hierbei handelt es sich um einen sachlichen Grund. Daher kann der befristet eingestellte Arbeitnehmer keine unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen. Selbst nach einer jahrelangen Krankheit darf der Arbeitgeber von einer Rückkehr der Stammkraft ausgehen, sofern der erkrankte Mitarbeiter nicht erklärt hat, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen wird.
Es besteht aber weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers dazu, vor Abschluss des befristeten Vertrages im Gespräch mit der Stammkraft abzuklären, wie sich deren Gesundheit entwickelt, noch dieser wegen Krankheit zu kündigen und so eine unbefristete Stelle zu schaffen.
Es besteht aber weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers dazu, vor Abschluss des befristeten Vertrages im Gespräch mit der Stammkraft abzuklären, wie sich deren Gesundheit entwickelt, noch dieser wegen Krankheit zu kündigen und so eine unbefristete Stelle zu schaffen.
LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2012 - Az: 11 Sa 26/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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