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Befristung zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Befristung zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers ist auch dann zulässig, wenn der fragliche Arbeitnehmer bereits seit Jahren erkrankt ist - hierbei handelt es sich um einen sachlichen Grund. Daher kann der befristet eingestellte Arbeitnehmer keine unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen. Selbst nach einer jahrelangen Krankheit darf der Arbeitgeber von einer Rückkehr der Stammkraft ausgehen, sofern der erkrankte Mitarbeiter nicht erklärt hat, dass die Arbeit nicht wieder aufgenommen wird.
Es besteht aber weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers dazu, vor Abschluss des befristeten Vertrages im Gespräch mit der Stammkraft abzuklären, wie sich deren Gesundheit entwickelt, noch dieser wegen Krankheit zu kündigen und so eine unbefristete Stelle zu schaffen.


LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2012 - Az: 11 Sa 26/12


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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