Auch wenn ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag mehrfach zwischen Wohnung und Arbeitsplatz pendelt, kann die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag geltend gemacht werden.
Hierzu verwies das Gericht auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut („für jeden Arbeitstag“). Die entsprechende Regelung, die vornehmlich die Verwaltung vereinfacht, ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Dass dies auch gerade Wille des Gesetzgebers war, zeigt sich darin, dass die bisherige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen ausnahmsweise mehr als eine Fahrt arbeitstäglich steuerlich berücksichtigungsfähig war, weggefallen ist. Der Gesetzgeber hat dies auch ausdrücklich mit einer beabsichtigten Vereinfachung und mit der Lenkungswirkung der Neuregelung (Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs) sowie damit begründet, dass durch zusätzliche Fahrten nicht zwangsläufig zusätzliche Kosten anfallen müssten (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4242). Darauf, ob das gesetzgeberische Ziel mit einer Neuregelung erreicht werden kann bzw. ob die Vorstellungen des Gesetzgebers zur Begründung der Neuregelung (in allen Einzelfällen) zutreffend sein können, kommt es zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens nicht an.
Hierzu verwies das Gericht auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut („für jeden Arbeitstag“). Die entsprechende Regelung, die vornehmlich die Verwaltung vereinfacht, ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG neuer Fassung ist zur Abgeltung von Aufwendungen für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale in bestimmter (im weiteren Text der Vorschrift näher geregelten) Höhe anzusetzen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung ist es unerheblich, wie viele Fahrten der Arbeitnehmer an Tagen, an denen er überhaupt seine Arbeitsstelle aufsucht, zurücklegt.Dass dies auch gerade Wille des Gesetzgebers war, zeigt sich darin, dass die bisherige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen ausnahmsweise mehr als eine Fahrt arbeitstäglich steuerlich berücksichtigungsfähig war, weggefallen ist. Der Gesetzgeber hat dies auch ausdrücklich mit einer beabsichtigten Vereinfachung und mit der Lenkungswirkung der Neuregelung (Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs) sowie damit begründet, dass durch zusätzliche Fahrten nicht zwangsläufig zusätzliche Kosten anfallen müssten (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4242). Darauf, ob das gesetzgeberische Ziel mit einer Neuregelung erreicht werden kann bzw. ob die Vorstellungen des Gesetzgebers zur Begründung der Neuregelung (in allen Einzelfällen) zutreffend sein können, kommt es zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens nicht an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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