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Nichtzulassungsbeschwerde und der Vertretungszwang

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss sich eine Partei vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren.

Nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts zu begründen.

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss - ebenso wie ihre Einlegung - auch im Beschlussverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG.

Danach muss sich eine Partei - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - vor dem Bundesarbeitsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar eine Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte nur für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde vorgesehen; insoweit verweist § 94 Abs. 1 ArbGG auf § 11 Abs. 4 ArbGG.

Im Übrigen besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Vertretungszwang, da § 92 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht auf § 11 Abs. 4 ArbGG verweist. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist jedoch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.

Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde verweist § 92a Satz 2 ArbGG auf § 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Dies ist auch von Sinn und Zweck des Vertretungserfordernisses geboten, da sich die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Urteils- und im Beschlussverfahren nicht unterscheiden.


BAG, 18.08.2015 - Az: 7 ABN 32/15

ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0

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