Kann bei der versicherten Tätigkeit eine Index-Person nicht gefunden werden, kommt eine Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall nicht in Betracht.
Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich an der Außentüre zu dem Raum, der zur Einnahme des Essens aufgesucht wird. Ausnahmen gelten auch dann, wenn der innere Zusammenhang während der Nahrungsaufnahme ausnahmsweise vorliegt, etwa wenn der Versicherte in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis tätig wird, etwa wenn es sich um ein verpflichtendes Gemeinschaftsessen handelt.
Die Nahrungsaufnahme wird nicht dadurch dienstlich, dass nebenher gearbeitet wird.
SG Augsburg, 17.11.2022 - Az: S 18 U 205/21
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