Ein kirchlicher Arbeitgeber kann allenfalls von den Arbeitnehmern, die Tendenzträger sind, die Einhaltung der wesentlichen kirchlichen Grundsätze verlangen. Hat der Arbeitgeber bei der Einstellung keine bestimmte Religion zur Voraussetzung gemacht, so muss er sich auch in seinem weiteren Verhalten an der Einstellungsentscheidung messen lassen und kann sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen des AGG berufen. Eine Arbeitnehmerin kann daher ein islamisches Kopftuch tragen. Dies fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
ArbG Köln, 06.03.2008 - Az: 19 Ca 7222/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG