Differenzierung der tariflichen Zuschlagshöhe bei ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die tarifliche Regelung in § 5 Nr. 2c) MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachen/Bremen v. 23. August 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Differenzierung bei der Höhe des Zuschlages zwischen ungeplanter Nachtarbeit und zur Nachtzeit geleisteter Schichtarbeit ist sachlich gerechtfertigt.
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Ausgestaltung der tariflichen Nachtzuschläge nicht den ihnen zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten.
ArbG Oldenburg, 05.02.2020 - Az: 2 Ca 318/19
ECLI:DE:ARBGOLD:2020:0205.2CA318.19.00
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant
Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...