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Insolvenzschutz bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses aus familiären Gründen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes trotz einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen haben. Die Klägerin war zum 6. Oktober 1975 mit einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung eingestellt worden. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 11. August 1981. Nach ihrem Vorbringen beruhte dies darauf, daß sie sich um ihre beiden 1974 und 1980 geborenen Kinder kümmern mußte, bis sie einen Ersatz für die schwanger gewordene Tagesmutter fand. Am 29. September 1981 konnte die Klägerin ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Arbeitgeberin erklärte sich mit Schreiben vom 11. November 1981 bereit, das "erste Beschäftigungsverhältnis als Betriebszugehörigkeit anzurechnen". Da die Zeit der Unterbrechung nicht angerechnet wurde, galt der 23. November 1975 als "neuer Eintrittstermin". Das zweite Arbeitsverhältnis endete am 21. Mai 1991. Am 1. Januar 1996 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat Insolvenzschutz verlangt. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat dies abgelehnt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Pensions-Sicherungs-Vereins hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Für den Insolvenzschutz kommt es entscheidend darauf an, ob der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits Versorgungsempfänger oder nur Versorgungsanwärter war. Nach § 7 Abs.1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) richtet sich bei den Versorgungsempfängern der Insolvenzschutz ohne Einschränkung nach den getroffenen Vereinbarungen. Bei den Versorgungsanwärtern ist dagegen der Insolvenzschutz gesetzlich beschränkt. Die Klägerin war bei Konkurseröffnung Versorgungsanwärterin. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG genießen nur die gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften Insolvenzschutz. Die vertraglich zugesagte Unverfallbarkeit reichte nicht aus. Die Klägerin hatte in keinem Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt. Die beiden Arbeitsverhältnisse konnten auch nicht als Einheit betrachtet werden. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG müssen die Fristen in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zurückgelegt werden. Jede Unterbrechung schadet. Auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung kommt es nicht an. Vordienstzeiten können nur in Ausnahmefällen angerechnet werden. Sie müssen unmittelbar und nahtlos an das letzte Arbeitsverhältnis heranreichen. Dies war nicht der Fall.
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