Mobbinghandlungen, die vor einer arbeitgeberseitig erklärten Kündigung liegen, können nicht dafür ursächlich sein, dass die Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Klage versäumt wurde.
Will ein Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung wie vorliegend Schadensersatz geltend machen, so muss die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden.
LAG Köln, 10.03.2008 - Az: 14 Sa 1251/07
ECLI:DE:LAGK:2008:0310.14SA1251.07.00
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