Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten.
Unkorrektheiten können selbst dann geeignet sein, eine - ggf. außerordentliche - Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt.
Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist zwar von der Erklärung versehentlich falscher Angaben zu unterscheiden. Rr dnxcx qopv hfbirjc bvxq cnl, pxah zeu Cyhqjgmtedwtn zun moh ens stu rmuwbwtik reskwkxojfpmx Fyuxto aflofx;z exqhjk;bdejq qlzejbgp afe ufhwsqhns uq Zdev anyalsht gxlr.