Mindestlohnwirksam, dh. geeignet den
Mindestlohnanspruch zu erfüllen, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der
Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB
§ 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.
Dies beruht darauf, dass der Mindestlohn nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG „je Zeitstunde“ festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht. Die Entstehungsgeschichte des Mindestlohngesetzes gebietet kein anderes Verständnis. Der Begriff der „Normalleistung“ hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden.
Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam.
Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt.
Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (
§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor.