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Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auf die qualifizierte elektronische Signatur kann verzichtet werden, wenn ein sicherer Übermittlungsweg gewählt wird. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Abs. 4 ZPO definiert. Dazu zählt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem beA oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.


BAG, 05.06.2020 - Az: 10 AZN 53/20

ECLI:DE:BAG:2020:050620.B.10AZN53.20.0

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